Straßenreinigung in der Gemeinde Wrohm (gemäß Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wrohm)
Immer wieder ist die mangelhafte Straßenreinigung ein viel diskutiertes Thema in den amts- angehörigen Gemeinden. Aus diesem Grund möchte ich Sie deshalb noch einmal auf die Pflichten hinweisen, die sich aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wrohm ergeben:
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf
- die Gehwege,
- die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen ,
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
- die Rinnsteine ,
- die Gräben ,
- die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen und
- die Hälfte der Fahrbahnen
in den Frontlängen der anliegenden Straße bzw. Straßen.
Die Reinigungspflicht ist grundsätzlich den Grundstückseiqentümern auferlegt.
Art und Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Die unbefestigten Seitenstreifen (Banketten) sind bei Bedarf zu mähen. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter und Gräser die Straßenbeläge schädigen. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
Die Reinigung der Straßenteile hat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu erfolgen. Die Einkäufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber zu halten.
Reinigungspflicht im Winter
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von dem Grundstückseigentümer zu reinigenden Fahrbahnen – wenn nötig auch wiederholend – zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte.
Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an der Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und auf die Fahrbahn geschafft werden.
Bitte tragen Sie zu einem gepflegtem Ortsbild bei, unterstützen Sie die Verkehrssicherheit und schonen Sie das gemeindliche Entwässerungssytem.
Vielen Dank!
Ihre Gemeindevertretung