Aktuelles

Straßenreinigungspflicht in der Gemeinde

Die Gemeinde bittet um Umsetzung der Straßenreinigungspflicht

Straßenreinigung in der Gemeinde Wrohm (gemäß Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wrohm)

Immer wieder ist die mangelhafte Straßenreinigung ein viel diskutiertes Thema in den amts- angehörigen Gemeinden. Aus diesem Grund möchte ich Sie deshalb noch einmal auf die Pflichten hinweisen, die sich aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wrohm ergeben:

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf

  1. die Gehwege,
  2. die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen ,
  3. die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
  4. die Rinnsteine ,
  5. die Gräben ,
  6. die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen und
  7. die Hälfte der Fahrbahnen

in den Frontlängen der anliegenden Straße bzw. Straßen.

Die Reinigungspflicht ist grundsätzlich den Grundstückseiqentümern auferlegt.

Art und Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Die unbefestigten Seitenstreifen (Banketten) sind bei Bedarf zu mähen. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter und Gräser die Straßenbeläge schädigen. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

Die Reinigung der Straßenteile hat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu erfolgen. Die Einkäufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber zu halten.

Bitte tragen Sie zu einem gepflegtem Ortsbild bei, unterstützen Sie die Verkehrssicherheit und schonen Sie das gemeindliche Entwässerungssytem.

Vielen Dank!

Ihre Gemeindevertretung